Illustration zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 mit Icons für barrierefreie Webseiten und Untertitel, sowie dem e-pixler Logo.

BFSG 2025: Barrierefreiheit wird Pflicht für viele Unternehmen

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Ab dem 28. Juni 2025 gilt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), dass viele private Unternehmen barrierefreie Produkte, Dienstleistungen und Webseiten anbieten müssen.

Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden, das ist schon seit Langem im Grundgesetz verankert. Für Websites öffentlicher Stellen ist das seit dem 23. September 2020 verpflichtend.

Was sagt das BFSG nun konkret aus?

Es definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Dies umfasst den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.

Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Das BFSG gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Kleinstunternehmen: Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  ausgenommen und wer nicht?

Laut § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen – also Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro – von der Pflicht ausgenommen, ihre Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Aber Achtung: Wenn ein Kleinstunternehmen Produkte anbietet, die unter § 1 Absatz 2 BFSG fallen (z. B. Smartphones oder Geldautomaten), gelten die Barrierefreiheitsvorgaben trotzdem.

Welche Anforderungen stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV orientieren sich grundsätzlich an den Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In der Verordnung wird festgelegt, dass alle Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen innerhalb einer Dienstleistung (einschließlich Websites und Onlineshops) wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein müssen. Darüber hinaus müssen Informationen auf Websites und Onlineshops künftig über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, in einer Schriftart von angemessener Größe und in geeigneter Form, unter Berücksichtigung des Nutzungskontexts. Ab 2025 wird zudem ein ausreichender Kontrast und Abstand zwischen den Zeilen, Buchstaben und Absätzen des Textes vorgeschrieben.

Weitere Anforderungen, die ab 2025 für Websites und Onlineshops gelten, sind unter anderem:

  • Alternative Darstellungen von Bildern oder anderen nicht-textlichen Inhalten
  • Textformate, die zur Erstellung alternativer assistiver (unterstützender) Formate durch den Nutzer geeignet sind
  • Digitale Informationen müssen konsistent und angemessen bereitgestellt werden
  • Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center oder Schulungsdienste müssen Informationen über ihre Barrierefreiheit und die Kompatibilität mit assistiven Technologien in barrierefreien Kommunikationsmitteln zur Verfügung stellen

Welche spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen gelten bei Produkten?

  • Flexible Anpassung der Größe, Helligkeit und des Kontrasts visueller Elemente
  • Alternative Farben, wenn Informationen durch Farben vermittelt werden
  • Alternativen zu hörbaren Signalen, wenn Informationen durch hörbare Signale übermittelt oder zu einer Reaktion aufgefordert wird
  • Individuelle Steuerung der Lautstärke und Geschwindigkeit bei der Nutzung von Audio-Elementen
  • Alternativen zur feinmotorischen Steuerung bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung
  • Verwendung taktil wahrnehmbarer Teile bei manueller Bedienung
  • Bedienungsarten, die ohne erhebliche Reichweite oder großen Kraftaufwand auskommen
  • Produktgestaltung zur Vermeidung fotosensitiver Anfälle
  • Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung
  • Ausreichend Zeit und flexible Zeitvorgaben für die Interaktion

Ein user-zentriertes Design ist barrierefreier, weil es auf die Bedürfnisse und Umstände aller Nutzer eingeht.
Es reduziert Komplexität, bietet Anpassungsmöglichkeiten und berücksichtigt Standards wie die WCAG, um Zugänglichkeit und Usability gleichermaßen zu verbessern.

Barrieren der anderen erkennen

Alle Menschen haben die gleichen Bedürfnisse – Zugang, Teilhabe, Informationen. Doch nicht alle haben die gleichen Hürden. Eine Barriere ist nicht zwingend mit Krankheit oder Beeinträchtigung verbunden. Sie kann aus Technik, Sprache oder Design resultieren. Barrierefreiheit bedeutet, diese Hürden zu erkennen und abzubauen, um für alle gleiche Chancen zu schaffen.
Barrierefreiheit ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechten Gesellschaft, in der jeder Mensch unabhängig von seinen individuellen Voraussetzungen die Möglichkeit hat, am digitalen und analogen Leben teilzunehmen. Es ist eine Verantwortung, die wir alle teilen, um eine inklusive Umgebung zu fördern. Die Entwicklung von Technologien und Designs, die für alle verständlich und nutzbar sind, ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit.  

Wie stark Einschränkungen sind und ob eine Software, eine Webseite, ein Text wirklich barrierefrei ist, können letztendlich nur die betroffenen Personen selbst sagen.
Umso wichtiger, die unterschiedlichen Perspektiven einfließen zu lassen.
Jemand mit voller Sehkraft wird einen Screenreader anders, vermutlich sogar falsch bedienen, als eine blinde Person, welche bereits seit Jahren im Umgang mit assistiven Technologien trainiert ist.

Machen wir uns bewusst:

Sie sind Teil unserer Gesellschaft und erfahren dennoch ein hohes Ausmaß an Ausgrenzung, nicht nur im digitalen Sektor.
Deutschland hat sich 2009 zur Umsetzung der UN-Konvention verpflichtet. Im Kern garantiert sie allen Menschen mit Behinderungen Selbstbestimmung über ihr Leben, Wohnen und Arbeiten und die vollständige Inklusion in Schule und Kindergarten, im Arbeitsleben, in der Freizeit sowie im Gesundheits- und Sozialsystem.
Bei fortschreitender Digitalisierung darf daher die digitale Inklusion nicht vernachlässigt werden.

Grundsätzlich gibt es Personengruppen, für die dieses Gesetz eine dringende Notwendigkeit ist. Dazu zählen Menschen mit:

  • körperlichen Einschränkungen,
  • kognitiven Einschränkungen

Bei Einschränkungen verstehen wir ja nicht nur Beeinträchtigungen die seit Geburt bestehen oder durch einen Unfall oder eine Erkrankung entstanden sind, denn letztendlich werden ja alle Menschen älter und damit ergeben sich auch zwangsläufig Beeinträchtigungen durch nachlassende Sehkraft oder bei der Motorik. 

Demografischer Wandel und die Digitalisierung

Durch den aktuellen Altersaufbau sind künftig ein Anstieg der Seniorenzahl und ein Rückgang der Bevölkerung im Erwerbsalter vorgezeichnet. Bis Mitte der 2030er Jahre wird in Deutschland die Zahl der Menschen im Rentenalter (ab 67 Jahren) von derzeit 16,4 Millionen auf mindestens 20,0 Millionen steigen. Damit steigt auch die Anzahl der Personengruppen mit kognitiven und körperlichen Einschränkungen. Barrieren schaden unserem gesellschaftlichen Zusammenhalt, aber eben auch den Unternehmen selbst, indem sie Zielgruppen ausblenden.

Eine junge Frau ohne Sehkraft profitiert von optimierten Texten und Bildern. Für sie ist es eine zwingende Notwendigkeit,
für einen anderen User ein Nice-to-have. In jedem Fall eine Win-Win-Situation. 
Wer das Design für kognitiv eingeschränkte Personen vereinfacht und intuitiv gestaltet, erhöht damit automatisch den generellen Mehrwert.
Barrierefreiheit sollte natürlich nicht an Gewinnmaximierung gekoppelt sein, sie ist zwingend notwendig und es ergeben sich positive wirtschaftliche Effekte.

Ein weiteres Beispiel aus dem Verkehrssektor:

  • Der Fahrstuhl ermöglicht querschnittgelähmten Personen den Zugang zum öffentlichen Nahverkehr.
  • Gleichzeitig erleichtert er den Alltag für: Schwangere, ältere Menschen, Familien, Menschen mit viel Gepäck, Radfahrer, etc.

Das lässt sich auf eine Webseite ebenso übertragen:

  • Ein gut lesbarer Untertitel ermöglicht Personen mit beeinträchtigtem oder fehlendem Hörvermögen Inhalte zu erfassen.
  • Gleichzeitig erleichtert er den Alltag für ältere Menschen und schafft neue Möglichkeiten, wie z.B. das Schauen von Videos in der Öffentlichkeit, besseres Verständnis bei Fremdsprachen, etc.

Wie viele der Realitäten kennen wir bereits selbst?

Und wie viele Menschen werden in unser Design integriert?
Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne ein Gesetz.
Sie verbindet das Produkt viel stärker mit den Usern und erschließt neue Zielgruppen.

2025 barrierefrei werden

Bei e-pixler sind wir davon überzeugt: Barrierefreiheit ist nicht nur ein Randthema. Unsere Expertise und Sensibilität für dieses wichtige Thema fließen in jeden Bereich unserer Arbeit ein.
Ob es sich um die Entwicklung einer neuen Webseite, eine Anwendung oder die Optimierung bestehender Systeme handelt – Barrierefreiheit ist immer ein zentraler Bestandteil.

Unsere Kunden schätzen uns als zuverlässigen Partner, weil wir Barrierefreiheit ganzheitlich betrachten. Wir denken nicht nur an Screenreader-Kompatibilität oder barrierefreie Navigation. Es geht uns um eine digitale Welt, in der wirklich jeder teilhaben kann.

Gemeinsam mit e-pixler den nächsten Schritt machen – hin zu einer barrierefreien, inklusiven Zukunft, hier klicken.

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